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Satzung der Bezirksvereinigung ab 19.11.2023

§ 1 Name, Sitz

1. Die Vereinigung führt den Namen ,,Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen - Bezirksvereinigung Frankfurt/Oder".

2. Sie wirkt im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. - BDS e.V. - als Untergliederung auf Bezirksebene gemäß der Satzung der Bundesvereinigung.

3. Sie hat ihren Sitz am Ort der/des Vorsitzenden.

§ 2 Wirkungsbereich

1. Der Wirkungsbereich der Bezirksvereinigung erstreckt sich auf das Gebiet des Landgerichts Frankfurt/Oder.

2. Die Bezirksvereinigung regelt ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung und Satzung. Die Satzung der Bezirksvereinigung soll der Satzung des BDS nicht widersprechen. Die Vertretung gegenüber der Landesregierung und dem Landtag steht nur dem BDS e.V. bzw. der Landesvereinigung zu.

§ 3 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit

1. Die Bezirksvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck der Bezirksvereinigung ist die Förderung der Volksbildung.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die praktische Aus-, Fort- und Weiterbildung der Schiedspersonen sowie durch die Wahrung ihrer besonderen Interessen und Belange als Teil der außergerichtlichen Streitschlichtung überhaupt sowie des Täter-Opfer-Ausgleiches verwirklicht.

4. Die Bezirksvereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Bezirksvereinigung führt eine eigene Kasse. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Erklärung erworben. Mitglieder der Bezirksvereinigung sind gleichzeitig Mitglieder der Landes- und Bundesvereinigung.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den BDS sowie die Landes- und Bezirksvereinigungen bei der Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Zielsetzung zu unterstützen sowie hinsichtlich der Aufgabenerfüllung deren Interessen nach besten Kräften zu wahren und zu fördern.

3. Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Schiedsamt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

§ 6 Beiträge

1. Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Zuständig dafür sind die Gemeinden-, Stadt- oder Amtsverwaltungen im Wirkungsbereich.

2. Der Beitrag für die Schiedspersonen setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Staffelbeitrag. Der Grundbeitrag wird von der Bundesvertreterversammlung festgesetzt und fließt der Bundeskasse zu. Der Staffelbeitrag wird von der Bezirksvereinigung festgesetzt und fließt dieser zu. Der Beitrag darf nur so hoch bemessen werden, wie er zur Deckung der Kosten für die satzungsgemäßen Aufgaben benötigt wird.

§ 7 Organe

1. Organe der Bezirksvereinigung sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 1 Monat.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt oder der Vorstand eine Einberufung für erforderlich erachtet.

4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Auf beabsichtigte Satzungsänderungen muss in der Einladung hingewiesen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der/dem Geschäftsführer/in
  4. der/dem Schatzmeister/in
  5. Beauftragten
  6. Beisitzern

2. Die Vorstandsmitglieder von a) bis f) werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend im Amt.

3. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er ist von der/dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von der/dem Geschäftsführer/in mit einer Ladungsfrist von 14 Kalendertagen einzuberufen.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, zu denen der Vorsitzende gehören muss. Geschäftsführender Vorstand sind die Vorstandsmitglieder zu a) bis d).

5. Einnahmen und Ausgaben. dürfen von der/dem Schatzmeister/in nur auf Anordnung eines anderen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes angenommen bzw. im Rahmen der der Bezirksvereinigung zur Verfügung stehenden Mittel getätigt werden.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren eine/n Rechnungsprüfer/in und eine/n Stellvertreter/in. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie können jedoch ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Prüferin/eines Prüfers ist zeitnah eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

§ 11 Datenschutz

1. Die Bezirksvereinigung erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder des BDS e.V. unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) nur zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke.

2. Durch die Mitgliedschaft im BDS e.V. wird der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der Bezirksvereinigung zugestimmt. 

3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz das Recht auf:

  • Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten
  • Sperrung bzw. Löschung seiner Daten nach Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft, Auflösung oder Aufhebung

1. Für die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die diesbezüglichen Regelungen der Satzung der Bundesvereinigung entsprechend.

2. Für die Auflösung oder Aufhebung der Bezirksvereinigung gelten die diesbezüglichen Regelungen der Satzung der Bundesvereinigung entsprechend.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Bezirksvereinigung bzw. bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks geht das Vermögen der Bezirksvereinigung an die Landesvereinigung Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 18. November 2023 mit Wirkung ab 19. November 2023 in Kraft. 

2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. März 2013 außer Kraft.

Schöneiche, den 18.11.2023

gez. Mike Mocken

Vorsitzender